Das Bundesjustizministerium will den Vorschlag von Unternehmern und Wirtschaftsexperten für eine neue Rechtsform für Unternehmen prüfen.
Im Kern geht es der Initiative darum, eine neue Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu etablieren, eine „GmbH in Verantwortungseigentum“. Dahinter steht der Gedanke, Firmen im Sinne ihrer Gründer dauerhaft fortführen zu können. So ist daran gedacht, dass Gewinne vornehmlich im Betrieb verbleiben und sich mögliche Nachfolger ausschließlich an den Firmenzielen orientieren. Man verfolge die Debatte mit Interesse, sagte eine Sprecherin von Ressortchefin Christine Lambrecht (SPD) dem Handelsblatt. „Die von der Initiative angestoßene Diskussion hat gerade erst begonnen, auch beachtliche Gegenstimmen sind bereits laut geworden.“ Der von der „Stiftung Verantwortungseigentum“ vorgelegte Gesetzentwurf werde derzeit geprüft.
Laut dem Ministerium wirft die angestrebte neue GmbH-Variante viele rechtliche Fragen auf. Die Etablierung einer neuen Rechtsform für Unternehmen würde eine „grundlegende Veränderung im deutschen Gesellschaftsrecht bedeuten“, sagte die Sprecherin. „Soweit der Entwurf für eine Gesellschaft in Verantwortungseigentum darauf hinausläuft, eine Kapitalbindung in den Unternehmen dauerhaft und über Generationen hinweg sicherzustellen, würde dadurch das bestehende Gesellschafts- und Steuerrecht grundlegend verändert.“ Zukünftige Entscheidungen der Eigentümer, Miteigentümer oder Erben wären durch eine solche Regelung ausgeschlossen. Der Vorschlag habe somit „ganz grundsätzliche Auswirkungen, die in das Zivil- und unter Umständen auch das Verfassungsrecht hineinwirken, die einer genauen Analyse bedürfen“.
Die Sprecherin erinnerte zugleich an die Möglichkeiten, die schon jetzt rechtlich möglich sind. „Das bestehende Gesellschaftsrecht enthält vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmer, Gesellschaften selbständig und werteorientiert zu gründen und zu betreiben“, sagte sie. „Auch gibt es gute Gründe für die steuerrechtliche Prüfung der Gemeinnützigkeit oder die aufsichtsrechtliche Überwachung bei Stiftungen, die auch bislang Gründer mit entsprechenden Ideen nicht daran gehindert haben, diese Rechtsformen zu wählen.“