DÜSSELDORF. Der Ladenetzbetreiber Fastned sieht eine Wettbewerbsverzerrung auf Autobahnen durch das Unternehmen Tank & Rast.
„Ladesäulenbetreiber, die den Bedingungen von Tank & Rast nicht zustimmen, bleiben zwangsläufig außen vor“, sagt Fastned. Auch die Monopolkommission, ein Beratungsgremium der Bundesregierung, kritisiert: „Der Wettbewerb bei den Ladesäulen an den Bundesautobahnen wird durch die monopolähnliche Stellung von Tank & Rast erschwert“, sagt deren Vorsitzender Jürgen Kühling. Die Folge seien überhöhte Strompreise wie das Handelsblatt berichtet.
Tank & Rast weist die Behauptung zurück und sagt, dass der Wettbewerb bei Ladesäulen intakt sei. „Im Gegensatz zu vielen deutschen Kommunen besteht an deutschen Autobahnen auch viel Wettbewerb“, sagt das Unternehmen. Die Ladepreise auf den Rastanlagen würden von den Kooperationspartnern frei festgelegt. Sie würden sich nicht von den Ladepreisen gleicher Anbieter neben der Autobahn unterscheiden und seien „völlig marktüblich“.
Der Dienstleister hält 90 Prozent aller Konzessionen für Raststätten, Tankstellen und Hotels an deutschen Autobahnen und ist damit Hauptansprechpartner für die Straßenbauverwaltung bei baulichen Veränderungen, also auch Ladesäulen. Tank & Rast verpachtet Flächen an die vier Anbieter EnBW, Eon, Ionity und Mer, die auf eigene Kosten Ladestationen aufbauen und betreiben. Die Pachtkosten seien laut Branchenkennern sehr hoch. Jeweils exklusiv dürfen die Betreiber dafür an einer Rastanlage ihren Strom verkaufen. Tank & Rast gibt keine Auskunft zu den Konditionen.
Fastned hält zudem die Erweiterung der Konzession von Tank & Rast auf das Ladesäulengeschäft für vergaberechtswidrig. Der Düsseldorfer Fachanwalt für Vergaberecht, Jan Byok, sagt: „Der Konzessionsvertrag von Tank & Rast wird mit größter Wahrscheinlichkeit nicht die für eine Erweiterung notwendige rechtssichere Anpassungsklausel hinsichtlich des Geschäfts mit Ladesäulen enthalten.“ Somit fehle eine wichtige Voraussetzung, um den Vertrag ohne Vergabeverfahren ändern zu dürfen.
Tank & Rast widerspricht: Das Bereitstellen von Ladeinfrastruktur gehöre zum Waren- und Dienstleistungsangebot der bewirtschafteten Rastanlagen und sei „daher von den bestehenden Konzessionsverträgen mit umfasst“. Das Bundesverkehrsministerium für Verkehr und Infrastruktur teilt die Auffassung. „Der Konzessionsnehmer muss die Möglichkeit haben, auf technischen Fortschritt oder einen im Laufe der Zeit geänderten Bedarf zu reagieren.“